Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

1 Geltungsbereich

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Sielmon Mediengestaltung GbR und dem Besteller eines Produktes bzw. einer Dienstleistung, gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

1.2 Mit der Abgabe einer Bestellung/eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2 Vertragsabschluss

2.1 Nach einem kostenlosen Erstgespräch stellt der Auftragnehmer ein schriftliches Angebot zur Erbringung der darin definierten Produktions- und Dienstleistungen.

2.2 Das Angebot ist vier Wochen gültig.

2.3 Entschließt sich der Auftraggeber zur Erteilung des Auftrages wird das Angebot rechtgültig, sobald dem Auftragnehmer die schriftliche Zusage erteilt wurde. Die Auftragserteilung kann auch auf dem elektronischen Wege erfolgen.

2.4 Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn zum Zeitpunkt des Vorliegens der Auftragsbestätigung des Auftraggebers, die vereinbarten Fristen vom Aufragnehmer nicht mehr eingehalten werden können.

3 Leistungen

3.1 Das akzeptierte Angebot beschreibt den vereinbarten Leistungsumfang sowie die Herstellungskosten.

3.2 Liegt einer Produktion Rohmaterial (z.B.: Texte, Designs, Filmmaterial, Fotos, Zeichnungen, Grafiken, Musik etc.) zugrunde, das vom Auftraggeber oder von Dritten zur Verfügung gestellt wurde, so ist vom Auftraggeber eine Rechtsübertragung (Copyrightstatement) an den Auftragnehmer vorzunehmen. Wenn durch diese Rechtsübertragung Kosten entstehen – insbesondere für die Abtretung von Rechten Dritter – dann sind diese Kosten vom Auftraggeber zu entrichten.

3.3 Die für im Projekt verwendete Medien erforderlichen Lizenzen, Zulassungen, Rechte und eventuell daraus resultierenden Kosten und Meldepflichten ist der Auftraggeber zuständig und sind nicht im Angebot/Vertrag enthalten. Diese Leistungen können als Dienstleistung durch den Auftragnehmer erbracht und abgerechnet werden. Anfallende Gebühren sind vom Auftraggeber zu entrichten. Der Auftragnehmer setzt den Auftraggeber über die erbrachten Maßnahmen im Kenntnis..

3.4 Wenn in der Produktionsphase sich die Anforderungen an das Projekt ändern, dann sind die Kosten für dadurch entstandenen zusätzlichen Aufwand vom Auftraggeber zu entrichten. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlich entstehenden Zusatzkosten.

3.5 Die Sprache des Endproduktes ist Deutsch und beinhaltet die gebräuchliche Terminologie (inkl. Fremdwörter etc.). Die Einbindung von Fremdsprachen kann durch den Einkauf von Übersetzungsdienstleistungen Dritter erfolgen. Die dafür entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber zu entrichten.

4 Mitwirkungspflichten

4.1 Für die Erstellung des Produktes ist meist eine enge Kooperation mit dem Kunden erforderlich. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass für das Produkt erforderliche und geeignete Daten, Vorlagen und Informationen zur Verfügung stehen.

4.2 Der Auftraggeber trägt im Sinne eines zügigen Produktionsprozesses dafür Sorge, dass Anfragen des Auftragnehmers schnellstmöglich beantwortet werden. Das betrifft auch Abnahmen/Bewilligungen von Teil- und Endzuständen des Produktes.

5 Bearbeitung des Auftrages

5.1 Die technische Durchführung sowie die künstlerische Gestaltung einer Produktion obliegen dem Auftragnehmer im Rahmen der vom Auftraggeber getroffenen Vorgaben.

5.2 Der Auftragnehmer hält sich das Recht vor, zur Ausführung von Teilen oder des gesamten Auftrages, Dritte hinzuzuziehen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte. Dies ist vor allem bei unverschuldetem Ausfall, wie Krankheit, der Fall.

6 Urheberrechtsausschluss

6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Vorführung von Medien (Foto, Video, Audio, Text, etc.) für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters versichert der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urherber- Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte und/oder im Besitz ausreichende Berechtigungen des Urhebers bzw. Lizenzinhabers zu sein.

6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an uns stellen sollten, und verpflichtet sich, uns hierfür schad- und klaglos zu halten.

7 Preis, Liefertermin und Abnahme

7.1 Sofern nicht anders vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Rechnungsbeträge bis 1.000 Euro netto: für Neukunden Vorkasse, bei gewachsenen Geschäftsbeziehungen zahlbar nach Rechnungserhalt ohne Abzug

Rechnungsbeträge über 1.000 Euro netto: 30% Anzahlung, 30% Zahlung bei etwa der Hälfte der zu erbringenden Leistungen, 40% bei Fertigstellung

7.2 Der Liefertermin ist bei Auftragsvergabe zu vereinbaren. Kann der Liefertermin nicht eingehalten, oder die Herstellung nicht durchgeführt werden, so hat der Auftragnehmer nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat gilt, dass sich diesfalls der vereinbarte Liefertermin bis zum dreifachen des Zeitraumes der durch den Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung verschieben kann.

7.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die Fertigstellung des Produktes. Vor der Übergabe kann ein gemeinsamer Korrekturlauf nach Wahl des Auftraggebers am Sitz des Aufragnehmers oder per Teamviewer-Session am PC durchgeführt werden. Mit Übergabe des Produktes an den Auftraggeber gilt das Projekt als abgenommen.

7.4 Zahlungen des Auftraggebers gelten als verspätet, wenn diese nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeit, den geschuldeten Betrag überwiesen oder bar erlegt hat. Bei Zahlungsverzug, hält sich der Auftragnehmer offen, Eine Mahngebühr in Höhe von 10 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem Interbankenzinssatz, in Rechnung zu stellen.

7.5 Mündlich zugesagte Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Höhere Gewalt oder dieser nahe kommende Ereignisse wie Ausfall oder Störung von technischen Geräten und Maschinen, sowie ein Ausfall oder Erschwernis der Rohdatenlieferungen verlängern verbindliche Lieferfristen um ihre jeweilige Dauer, bzw. verlängern Termine um ihre jeweilige Dauer.

8 Copyright, Urheberrechte und Aufbewahrung

8.1 Der Auftragnehmer verfügt über alle erforderlichen Verwendungsrechte betreffend Vervielfältigung, Veröffentlichung, Präsentation, Sendung, Aufführung und Leistungsschutz. Diese Verwertungsrechte werden auch vom Auftragnehmer verwaltet, auch nach Fertigstellung des Werkes. Die Urheberrechte für das Ausgangs- und Restmaterial (Bild und Ton) verbleibt beim Auftragnehmer und können für Folgeprojekte, bzw. Fremdprojekte herangezogen werden.

8.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Art der gewünschten Verwendung und Veröffentlichung bei Vertragsabschluss bekannt zu geben. Der Auftragnehmer verfügt über das Urheberrecht des gesamten Projektes. Weitere Verwendung, Vervielfältigungen bzw. Weitergabe von Daten, auch teilweise außerhalb des Vertrages benötigen der Zustimmung des Auftragnehmers und sind Verrechnungspflichtig.

8.3 Wenn Verwertungsrechte Dritter abgegolten werden müssen (z.B. fremdes Bild-, Text-, Film-, Tonmaterial, Sprecher, Schauspieler, etc.), dann sind alle dafür anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu entrichten.

8.4 Der Aufragnehmer ist berechtigt einen Copyrightvermerk und den Firmennamen im Produkt zu patzieren. Der dafür vorgesehene Platz wird dann mit dem Auftraggeber abgestimmt.

8.5 Die Roh-/Arbeitsdaten(Text, Bild, Video, Ton) verbleiben beim Auftragnehmer. Ein Exemplar des abgelieferten Produktes, verbleibt zum Zwecke der Archivierung und der nachträglichen Vervielfältigung beim Auftragnehmer.

8.6 Die Aufbewahrung selbst erfolgt ohne weitere Kosten für den Auftraggeber.

8.7 Obwohl die Aufbewahrung nach den dafür üblichen Richtlinien erfolgt, haftet der Auftragnehmer nicht für verlorene oder zerstörte Werke.

9 Haftungsausschluss

9.1 Die vom Auftragnehmer verwendeten Medien sind Markenartikel und werden von Ihm stichprobenartig auf Schadlosigkeit geprüft. Insbesondere bei den in einer Foto- oder Filmkamera verwendeten Speichermedien können Herstellerfehler auftreten, die sich in weiterer Folge ursächlich auf die Qualität der darauf gespeicherten Medien und damit auf die Qualität des Endproduktes auswirken können. Dafür und für etwaige Folgekosten (Nachproduktion etc.) haftet der Auftragnehmer nicht.

9.2 Die technische Ausrüstung des Auftragnehmers unterliegt den handelsüblichen Beschränkungen bei Stromausfall, Schlechtwetter (insbesondere Regen und tiefen Temperaturen). Dem Auftragnehmer obliegt die Änderung von Produktions- und Aufnahmesituationen, obwohl im Vertrag festgelegt, um einem offensichtlichen Schaden am eingesetzten Gerät vorzubeugen oder diesen abzuwehren.

9.3 Obwohl der Aufragnehmer die angewendete Technik nach üblichen Maßstäben wartet und überprüft, haftet er nicht für Ausfälle, die ein Ausführen des Auftrages verhindern.

10 Stornierung

10.1 Bei einer Stornierung seitens des Auftraggebers werden bis zu dem Zeitpunkt der Stornierung angefallene Kosten und Leistungen in Rechnung gestellt.

11 Sonstige Bestimmungen

11.1 Änderungen des Produktionsvertrages bedürfen der Schriftform.

11.2 Das schriftliche Angebot gilt bei Bestätigung und Erteilung des Auftrages als Produktionsvertrag.

11.3 Der Auftragnehmer hat das Recht das Endprodukt für die Eigenwerbung als Referenz auf seinen Internetpräsenzen, Flyern, etc. aufzuführen, sofern dies nicht anders vom Auftraggeber im Produktionsvertrag verlautbart wurde.

Brey, 04.01.2023